Jugendschutz

Laut Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche mit 16 und 17 Jahren nur bis 24:00 Uhr in Diskotheken aufhalten. Unter 16 Jahren ist der Diskothekenbesuch generell nicht gestattet.

Mit der nachfolgenden Bescheinigung können die Personensorgeberechtigten (zumeist die Eltern) des Jugendlichen die Aufgaben der Personensorge / Aufsichtspflicht auf eine andere volljährige Person übertragen und somit dem Jugendlichen dort den Aufenthalt nach 24:00 Uhr ermöglichen.

Diese Bescheinigung sowie der Personalausweis vom Jugendlichen muss vom Jugendlichen mitgeführt werden. Der Aufsichtspflichtige muss zeitgleich zugegen sein, seinen Personalausweis bei sich tragen und seine Aufgaben gewissenhaft wahrnehmen. Alle Unterlagen sind an der Kasse vorzuzeigen.